IV-Frühanmeldung
Die Schadenfrequenzen im Krankentaggeld sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Viele Ver-sicherer schreiben in diesem Geschäftsfeld inzwischen Verluste. Entsprechend setzen sie ihre ver-traglichen Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) heute konsequenter durch als früher.
Dies zeigt sich insbesondere bei längeren Krankheitsfällen: Bereits nach rund sechs Monaten Ar-beitsunfähigkeit verlangen Krankentaggeldversicherer vermehrt eine Anmeldung bei der Invaliden-versicherung (IV).
Dies dient nicht nur der versicherungsrechtlichen Koordination, sondern auch dazu, dass mögliche Unterstützungsmassnahmen der IV frühzeitig eingeleitet werden können. Studien und praktische Erfahrungen zeigen, dass die Chancen einer erfolgreichen Wiedereingliederung deutlich höher sind, wenn entsprechende Massnahmen bereits im ersten Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beginnen.
Diese Praxis steht im Zusammenhang mit Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-cherung (IVG). Danach ist eine frühzeitige Anmeldung angezeigt, damit die IV rechtzeitig Abklärun-gen treffen und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen einleiten kann.
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Malick Gueye
Bereichsleiter Gastronomie und Hotellerie / Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung