Cyberrisk - Aus der aktuellen Schadenpraxis

Expertise 11.03.2024


Aus der aktuellen Schadenpraxis der Zurich Versicherung im Bereich Cyberrisk – auf welche Risiken ist besonders Acht zu geben und wie verhalte ich mich im konkreten Fall.

Cyberrisk - Aus der aktuellen Schadenpraxis

In der Versicherungswelt ist das Thema Cyberrisk noch jung und die Schadenpraxis daher noch dabei sich zu etablieren. Alle involvierten Parteien befinden sich in einem Lernprozess, weshalb diese Expertise den direkten Austausch mit der Schadenabteilung der Zurich Versicherung gesucht hat und nachstehend in Form eines direkten Interviews wiedergegeben wird. Unser Gesprächspartner ist hierbei Herr David Eugster, Fachverantwortlicher für Cyberschäden im Bereich KMU bei der Zurich Versicherung. Er ist aktuell eine unserer direkten Ansprechpersonen aus der Schadenabteilung für die Poolkunden und kennt somit sowohl unsere Versicherungslösung wie auch die bis anhin abgewickelten Schadenfälle aus der Gastronomie und Hotellerie.

Was versteht man unter einem Cyberangriff im versicherungstechnischen Sinn?

In unseren Versicherungsbedingungen werden im Wesentlichen die nachstehenden versicherte Risiken beschrieben:

  1. Ein beabsichtigtes Verschlüsseln, Beschädigen oder Zerstören von versicherten Daten.
  2. Ein beabsichtigtes «Unbenutzbar machen» eines Gerätes aus der eigenen IT-Infrastruktur.
  3. Eine durch Hacking-Attacken verursachte Datenschutzverletzungen
  4. Eine Übertragung von Schadprogrammen auf das Computernetzwerk Dritter.

Cyberrisk umfasst somit sowohl Eigen- wie auch Drittschäden (Haftpflicht). Der Kern liegt dabei in einem böswilligen Angriff von aussen, welcher sich schädlich auf die IT-Infrastruktur auswirkt oder auswirken soll (i.d.R. verbunden mit einer Lösegeldforderung). Achtung: Es gibt immer wieder Fälle, wo man von einem Cyber-Vorfall ausgeht, während der Schadenbehebung jedoch festgestellt wird, dass keine Böswilligkeit vorliegt (bspw. ein Versehen) oder im Ergebnis keine Kompromittierung (Gefahr am IT-System) vorliegt. In solchen Fällen ist kein versichertes Ereignis gegeben, auch wenn bis dahin bereits Kosten in Absprache mit der Versicherung generiert wurden.

 

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Malick Gueye

Bereichsleiter Gastronomie & Hotellerie / Mitglied des Kaders