Veranstalterhaftpflicht - Weshalb diese Versicherung dringend vor jedem Event überprüft und gemeldet werden muss

Expertise 15.07.2022


Sobald Feste und Veranstaltungen nicht mehr intern durchgeführt werden (bspw. Personalfest), sondern öffentlichen Charakter erlangen und dadurch bewilligungspflichtig werden, müssen sie versicherungstechnisch separat betrachtet werden. Es gibt dabei diverse Gefahren, welche im Rahmen einer Versicherungspolice abgesichert werden können; Unwetter, Brand, Vandalismus, Transport, Schäden an technischem Equipment oder an gemieteten Sachen etc. Wer kein Grossveranstalter ist und einen Event in überschaubarer Grösse organisiert, wird aber erfahrungsgemäss solche Risiken, die dem Schutz der eigenen Investitionen dienen, aufgrund der Höhe der Prämie nicht versichern. Das Augenmerk wird vielmehr auf die Haftpflichtversicherung gelegt. Diese ist essentiell und versichert die grösste Gefahr, da man sich als Veranstalter:in für sämtliche Schäden gegenüber Dritten verantworten muss, die sich aus dem Event ergeben, auch wenn andere das Hauptverschulden tragen. Dies liegt daran, dass gemäss dem allg. Obligationenrecht, alle beteiligten Parteien den Geschädigten zuerst einmal (im Aussenverhältnis) solidarisch haften (OR Art. 50 & 51). Bei einer Klage, wird die geschädigte Partei deshalb auf alle involvierten Akteur:innen losgehen, besonders auf diejenigen, die das „dickste Portemonnaie“ haben. Veranstaltende werden sich deshalb bei grösseren Drittschäden - i.d.R. immer - mit der Haftungsfrage beschäftigen müssen.

Besonders bei gravierenden Personenschäden, bspw. als Folge von Massenpaniken oder ähnlichen Schreckensszenarien,  können existenzbedrohende Schadenersatzforderungen  geltend gemacht werden. Hier einige reale Schadenbeispiele: 

 

·         Trotz schlechter Wetterprognose wurde ein Event auf einer Seeinsel durchgeführt. Der Sturm war stärker als angekündigt und führte dazu, dass ein Baum einknickte und zwei Personen tötete. Den Veranstaltenden wurde vorgeworfen, dass sie – trotz dem angekündigten Sturm – den Event durchführten.

 

·         Freiwillige Mitarbeitende der Veranstaltung fixierten die Zeltstangenverbindung ungenügend. Die Zeltstange löste sich und fiel auf einen Gast, der dadurch Kopfverletzungen erlitt und Invalide wurde. 

 

·         Ein schlecht befestigter Grill kippte und verletzte dabei einen Gast, der schwerste Verbrennungen erlitt. Der Gast blieb für sein Leben lang entstellt und forderte nebst Schadenersatz auch Genugtuung.   

 

Zu einer verhältnismässig günstigen Prämie, deckt die Haftpflichtversicherung berechtigte Schadenersatz-forderungen gegen den Veranstalter. Zudem dient sie als Schutzschild, weil sie ungerechtfertigte Schadenersatzansprüche abwehrt (sog. passiver Rechtschutz). 

 

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Malick Gueye

Bereichsleiter Gastronomie & Hotellerie / Mitglied des Kaders